PV Steuern 2026 — Steuerbefreiung & Nullsteuersatz

Seit 2023 sind PV-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Dazu gilt der Umsatzsteuer-Nullsteuersatz. Was das für dich und deine Versicherung bedeutet.

Einkommensteuer-Befreiung (§3 Nr. 72 EStG)

Seit dem 1. Januar 2023 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp pro Wohneinheit (Mehrfamilienhaus, max. 100 kWp gesamt) komplett von der Einkommensteuer befreit. Das gilt für:

  • Einspeisevergütung
  • Direktvermarktung
  • Eigenverbrauch (geldwerter Vorteil)
  • Mieterstrom

Die Befreiung gilt rückwirkend für alle bestehenden Anlagen — nicht nur für neue.

Umsatzsteuer-Nullsteuersatz

Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp. Das bedeutet: Du zahlst keine Mehrwertsteuer auf Module, Wechselrichter, Speicher und die Montage.

Tipp: Der Nullsteuersatz gilt auch für Batteriespeicher, Wallboxen und Erweiterungen bestehender Anlagen — solange die Gesamtleistung unter 30 kWp bleibt.

Steuerliche Behandlung der PV-Versicherung

Die PV-Versicherungsprämie ist bei steuerbefreiten Anlagen nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Da aber auch keine Einnahmen versteuert werden müssen, ist das in der Regel kein Nachteil.

Bei gewerblichen Anlagen über 30 kWp bleibt die Prämie als Betriebsausgabe absetzbar.

Häufige Fragen

Muss ich für meine PV-Anlage Steuern zahlen?

Bei Anlagen bis 30 kWp: Nein, weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer (seit 2023).

Gilt die Steuerbefreiung auch für bestehende Anlagen?

Ja, rückwirkend für alle Anlagen bis 30 kWp, unabhängig vom Installationsdatum.

Ist die PV-Versicherung steuerlich absetzbar?

Bei steuerbefreiten Anlagen bis 30 kWp nicht. Bei gewerblichen Anlagen über 30 kWp als Betriebsausgabe.

Brauche ich noch ein Gewerbe für meine PV-Anlage?

Bei Anlagen bis 30 kWp nicht. Die Gewerbepflicht entfällt durch die Steuerbefreiung.

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